Retouren und Nachlieferungen

Zusteller adressierter und unadressierter Sendungen werden während der Tätigkeit mit Änderungen in Zustellgebieten konfrontiert. Mal kommt ein Neubaugebiet hinzu, mal ziehen Personen weg wodurch sich Abo-Auflagen oder Haushaltszahlen ändern oder für Briefzusteller ergeben sich unzustellbare Sendungen. In jedem Fall handelt es sich um wichtige Informationen, die ein Zusteller seinem Arbeitgeber melden sollte.


Stückzahlveränderungen im Zustellgebiet (Bezirk / Revier)

Ändern sich Stückzahlen durch den Bau neuer Häuser oder der Tatsache, dass Häuser leer stehen, sollten diese Veränderungen vom Mitarbeiter dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Das Zustellunternehmen prüft dies und passt Stückzahlen an, so dass die Anliefermenge beim Zusteller wieder stimmt. Eine schnelle Mitteilung hilft, Reklamationen zu vermeiden.

Was tun mit übrigen Zeitungs- oder Prospektexemplaren?

Branchenüblich ist, dass bei der Zustellung von kostenlosen Zeitungen oder Prospekten vom Austräger übrig gebliebene Exemplare dem Zustellunternehmen zurück gegeben werden. Dies kann z. B. bei der nächsten Anlieferung erfolgen. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Nachlieferung von Fehlstücken bei der Tageszeitungszustellung

Abweichungen zur Abonnentenliste oder des Zustellbuchs sollten vom Zusteller umgehend dem Arbeitgeber gemeldet werden. Dieser veranlasst eine Klärung, so z. B. dann auch eine Nachlieferung von eventuellen Fehlstücken.

Retouren bei der Briefzustellung

Retouren (z. B. unzustellbare Exemplare) sind bei der Briefzustellung eindeutig zu kennzeichnen (z. B. über Retouren-Aufkleber) und an das Zustellunternehmen zurück zu geben (z. B. in der Versandtasche). Für Nachsendeanträge stellen Arbeitgeber Ihren Zustellmitarbeitern Formulare zur Verfügung, die abgerufen werden können, teilweise auch über das Zusteller-Onlineportal. Für Briefzusteller ist die Bearbeitung von Retouren und Nachsendeanträge ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages mit dem Zustellunternehmen.


Übrige Exemplare nicht eigenmächtig im Müll entsorgen!

ACHTUNG: Dies kann bei Auffinden als Entsorgung gewertet werden, was zu einer Abmahnung mit Kündigung des Zustellerjobs führen kann. Müllentsorgung bei der Zustellung.